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§ 147 [Bezeichnung der Grundstücke in bisherigen Büchern]
Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.
Import:
20.09.2024