Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GBO
Alle Überschriften ausklappen
GBO
info
Grundbuchordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 118 [Ermittlung zur Eigentumsfeststellung von Amts wegen]
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.
Import:
20.09.2024