Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GBO
Alle Überschriften ausklappen
GBO
info
Grundbuchordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 115 [Kosten eines erledigten Rechtsstreits]
Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.
Import:
20.09.2024