Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GAD
Alle Überschriften einklappen
GAD
info
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 36 Übergangsregelung
§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.
Import:
04.08.2026