Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
FPfZG
Alle Überschriften ausklappen
FPfZG
info
Familienpflegezeitgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 13 Aufbringung der Mittel
Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel trägt der Bund.
Import:
26.07.2025