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Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
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Bank- & Kapitalmarktrecht
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§ 3 - Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Import:
20.09.2024