Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
FHGöD NRW
Alle Überschriften ausklappen
FHGöD NRW
info
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 31 Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 109 und 110 HG 2004 entsprechend.
Import:
09.06.2025