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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)
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§ 27b Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend.
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22.10.2024