FHGöD NRW (außer Kraft)
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FHGöD NRW (außer Kraft)  

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)

Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.
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