FHGöD NRW (außer Kraft)

FHGöD NRW (außer Kraft)  
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)

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Bildungsrecht

Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.
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