Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
FGO
Alle Überschriften ausklappen
FGO
info
Finanzgerichtsordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 35
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
Import:
26.08.2025