Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
FGO
Alle Überschriften ausklappen
FGO
info
Finanzgerichtsordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 15
Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Import:
11.08.2025