Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
FeV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
FeV
info
Zur Einzelansicht
Fahrerlaubnis-Verordnung
info
Spezialisierungen
Verkehrsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 1 - Grundregel der Zulassung
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Import:
20.09.2024