Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
FeiertG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
FeiertG NRW
info
Zur Einzelansicht
Feiertagsgesetz NRW
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 7 - Sonstige Verbote
(1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
Import:
21.10.2025