Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
FamFG
Alle Überschriften einklappen
FamFG
info
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
Import:
20.09.2024