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Finanzausgleichsgesetz
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§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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04.08.2026