Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
eWpG
Alle Überschriften ausklappen
eWpG
info
Gesetz über elektronische Wertpapiere
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 11 Aufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht als Aufsichtsbehörde die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters nach diesem Gesetz.
Import:
31.07.2025