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Einwegkunststofffondsgesetz
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§ 12 Abgabepflicht
Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).
Import:
01.08.2025