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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht III: Int. Bezüge des GG
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§ 13
Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem Gesetz mitwirken.
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20.09.2024