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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
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Verfassungsrecht
Staatsrecht III: Int. Bezüge des GG
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§ 11
Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.
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20.09.2024