Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EuWG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
EuWG
info
Zur Einzelansicht
Europawahlgesetz
info
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 6c - Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.
Import:
20.09.2024