Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EuMahnverfVO
Alle Überschriften ausklappen
EuMahnverfVO
info
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 15 Zustellung an einen Vertreter
Die Zustellung nach den Artikeln 13 oder 14 kann auch an den Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden.
Import:
08.06.2025