EnWG Energiewirtschaftsgesetz
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Energiewirtschaftsgesetz
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Energie- & Umweltrecht
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
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