EGHGB
Inhaltsverzeichnis öffnen

EGHGB  

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) (gegenstandslos)
Import: