Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EGBGB
Alle Überschriften ausklappen
EGBGB
info
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 42 Rechtswahl
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Import:
06.10.2025