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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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Art. 218
Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesgesetz auch geändert werden.
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06.10.2025