Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EGBGB
Alle Überschriften ausklappen
EGBGB
info
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 182
Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Import:
06.10.2025