Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
EGBGB
Alle Überschriften ausklappen
EGBGB
info
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 104
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.
Import:
06.10.2025