Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
DRiG
Alle Überschriften ausklappen
DRiG
info
Deutsches Richtergesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 43 Beratungsgeheimnis
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.
Import:
20.09.2024