Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
DepotG
Alle Überschriften ausklappen
DepotG
info
Depotgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
Import:
29.07.2025