CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Ist das Europäische Patentamt der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes begründet ist, hat es innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags
(a) die angefochtene Entscheidung gemäß der vom Kläger beantragten Anordnung oder Abhilfe zu berichtigen [Regel 88.2(g)] und
(b) das Gericht darüber zu unterrichten, dass die Entscheidung berichtigt wurde.
  1. Wird das Gericht vom Europäischen Patentamt darüber unterrichtet dass die angefochtene Entscheidung berichtigt wurde, teilt es dem Kläger mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Das Gericht kann gemäß Teil 6 die vollständige oder teilweise Erstattung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes anordnen.
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