CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei prozessuale Maßnahmen anordnen, also beispielsweise verfügen, dass eine Partei innerhalb festzusetzender Fristen bestimmte Schritte unternimmt, Fragen beantwortet oder Klarstellungen oder Beweismittel liefert.
- Das Gericht kann Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente unberücksichtigt lassen, die von einer Partei nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten oder in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Frist unternommen beziehungsweise beigebracht wurden.
- Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei
(a) eine in dieser Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht festgesetzte Frist – auch rückwirkend – verlängern und
(b) eine solche Frist verkürzen.
- Die in den Regeln 198.1, 213.1 und 224.1 genannten Fristen dürfen vom Gericht nicht verlängert werden.
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