CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Artikel 47 Absatz 7 und 49 Absatz 6 des Übereinkommens sowie der Regel 88.1, .2(a) bis (d) und .3 erfüllt sind.
  2. Ist die Kanzlei der Ansicht, dass eine der in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, fordert sie den Kläger auf,
(a) die festgestellten Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und
(b) gegebenenfalls die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.
  1. Die Kanzlei unterrichtet den Kläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
  2. Wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes nicht entrichtet, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, der die Klage durch Versäumnisentscheidung als unzulässig abweisen kann. Er kann dem Kläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
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