CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Wird gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts, die im Rahmen der Ausführung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben ergangen ist (im Folgenden „Entscheidung des Amtes“), Klage eingereicht, umfasst das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz vorbehaltlich des Absatzes 2
(a) ein schriftliches Verfahren einschließlich der Möglichkeit einer Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt,
(b) ein Zwischenverfahren, das auch eine Zwischenanhörung einschließen kann, und
(c) ein mündliches Verfahren, das auf Antrag des Klägers oder auf Veranlassung des Gerichts auch eine mündliche Verhandlung einschließen kann.
  1. Diese Regel und die Regeln 88 (soweit nicht ausdrücklich in Regel 97.2 vorgesehen), 89 und 91 bis 96 gelten nicht für eine beschleunigte Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Regel 97.
Import: