CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Hat ein Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (Regel 61) gegen den Patentinhaber oder einen gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer bei der Zentralkammer eingereicht und reicht der beklagte Inhaber oder Lizenznehmer anschließend bezüglich desselben Patents und bezüglich derselben angeblichen Verletzung bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine Verletzungsklage gegen den Kläger ein, findet das nachfolgende Verfahren Anwendung.
- Die Kanzlei verfährt gemäß den Regeln 16 und 17. Die Kanzlei benachrichtigt den Präsidenten des Gerichts erster Instanz so bald wie möglich über die parallel anhängigen Klagen und das ihnen jeweils zugeordneten Datum. Die Vorsitzenden Richter der befassten Spruchkörper werden ebenfalls über die Klage in der anderen Kammer unterrichtet.
- Liegen zwischen dem von der Kanzlei gemäß Regel 17.1(a) der Verletzungsklage zugeordneten Datum und dem der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zugeordneten Datum nicht mehr als drei Monate, setzt der Spruchkörper der Zentralkammer das gesamte weitere Verfahren über die Feststellungsklage aus. Liegen zwischen dem der Verletzungsklage zugeordneten Datum und dem Datum der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung mehr als drei Monate, erfolgt keine Aussetzung, sondern die Vorsitzenden Richter der Zentralkammer und der betreffenden Lokal- oder Regionalkammer sprechen sich hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs, einschließlich der Möglichkeit, eine der Klagen gemäß Regel 295(f) auszusetzen, ab.
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