CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Verletzungswiderklage hat der Kläger eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen.
- Die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage muss die in Regel 24.1(e) bis (h) und (j) genannten Angaben und eine Aussage darüber enthalten, ob und gegebenenfalls warum der Kläger die Berechnung des Wertes der Widerklage durch den Beklagten gemäß Regel 50.3 bestreitet.
- Der Beklagte kann innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einreichen.
- Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage eine Duplik auf die Replik einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents nach den Regeln 43.3 und 55. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.
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