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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
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Regel 336 Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse
Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben.
Import:
25.03.2026