CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Möchte eine Partei die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 5 des Übereinkommens als Verfahrenssprache verwenden, hat sie einen entsprechenden Antrag der Klageschrift, im Falle des Klägers, bzw. der der Klageerwiderung, im Falle des Beklagten, beizufügen. Der Berichterstatter leitet den Antrag dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz zu.
  2. Der Präsident fordert die andere Partei auf, innerhalb von 10 Tagen zu dem Antrag, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, Stellung zu nehmen.
  3. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Spruchkörper der Kammer anordnen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, die Verfahrenssprache ist, und die Anordnung an besondere Übersetzungs- oder Dolmetschvorkehrungen knüpfen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49 Absatz 5
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