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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
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Regel 279 Änderung der elektronischen Zustelladresse
Hat sich die elektronische Zustelladresse einer Partei geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich in schriftlicher Form darüber zu benachrichtigen [Regel 6.3].
Import:
25.03.2026