CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Wurde gegen einen Vertragsmitgliedstaat eine Schadenersatzklage gemäß Artikel 22 des Übereinkommens erhoben, stellt der Präsident des Berufungsgerichts auf ihr Ersuchen der zuständigen Behörde im Vertragsmitgliedstaat umgehend Abschriften aller für die Schadenersatzklage relevanten Schriftsätze, Beweismittel, Entscheidungen und Anordnungen zur Verfügung, die dem Gericht in seinem Verfahren vorliegen. Der Präsident des Berufungsgerichts erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
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