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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
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Regel 252 Aufschiebende Wirkung
Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht nicht etwas anderes beschließt.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 81 Absatz 2
Import:
25.03.2026