CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Partei, die innerhalb der in Regel 224.1 angegebenen Frist keine Berufungsschrift eingereicht hat, kann innerhalb der in Regel 235 angegebenen Frist mittels einer Anschlussberufung dennoch Berufung einlegen, wenn eine der anderen Parteien eine Berufungsschrift eingereicht hat.
  2. Die Anschlussberufungsschrift muss in der Berufungserwiderung enthalten sein. Sie muss den Anforderungen der Regeln 225 und 226 entsprechen. Die Regeln 229, 233 und 234 gelten für die Anschlussberufungsschrift entsprechend.
  3. In anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt ist eine Anschlussberufung nicht zulässig.
  4. Eine Anschlussberufung ist hinsichtlich der Gebühr für die Berufung wie eine Berufung zu behandeln. Regel 228 gilt entsprechend.
  5. Wird die Berufung zurückgenommen, gilt auch jede Anschlussberufung als zurückgenommen.
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