Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
CPR
Alle Überschriften einklappen
CPR
info
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Regel 188 Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen
Die Regeln 178 bis 180 gelten für einen gerichtlichen Sachverständigen entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 57
Import:
25.03.2026