CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das schriftliche Verfahren umfasst:
(a) die Einreichung einer Klageschrift (durch den Kläger) [Regel 13],
(b) die Einreichung einer Klageerwiderung (durch den Beklagten) [Regeln 23 und 24] sowie, optional,
(c) die Einreichung einer Replik auf die Klageerwiderung (durch den Kläger) [Regel 29(b)] und (d) die Einreichung einer Duplik (durch den Beklagten) [Regel 29(c)].
  1. Die Klageerwiderung kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung umfassen [Regel 25.1].
  2. Wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird,
(a) hat der Kläger und jeder Inhaber, der gemäß Regel 25.2 Partei wird (im Folgenden in dieser Regel und in den Regeln 29 bis 32 „der Inhaber“), eine Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung einzureichen [Regel 29(a)], die einen Antrag des Inhabers auf Änderung des Patents enthalten kann [Regel 30],
(b) kann der Beklagte eine Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen [Regel 29(d)] und
(c) kann der Kläger und Inhaber eine Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen [Regel 29(e)].
  1. Wenn der Inhaber einen Antrag auf Änderung des Patents einreicht, hat der Beklagte mit der Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents einzureichen; der Inhaber kann eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung einreichen, und der Beklagte kann auf diese Replik eine Duplik einreichen [Regel 32].
  2. Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zulassen [Regel 36].
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