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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
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Regel 106 Aufzeichnung der Zwischenanhörung
Es wird eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt. Nach der Anhörung wird die Aufzeichnung den Parteien bzw. deren Vertretern in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 44 und 45
Import:
25.03.2026