CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Der Berichterstatter trifft während des Zwischenverfahrens alle notwendigen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung. Insbesondere kann er, sofern angebracht und vorbehaltlich des Mandats des Spruchkörpers, eine Zwischenanhörung mit den Parteien abhalten, auch mehrmalig, und die in Regel 334 vorgesehenen Befugnisse ausüben.
- Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten.
- Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schließt der Berichterstatter das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ab.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 43 Abs. 3 und 52 Absatz 2
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