CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Das Gericht führt das Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung einschließlich ihrer Präambel und der darin niedergelegten Grundsätze. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung einerseits und der Verfahrensordnung andererseits haben die Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung Vorrang.
- Soweit diese Verfahrensordnung eine Handlung des Gerichts vorsieht, die weder einem Spruchkörper des Gerichts noch dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz noch dem Präsidenten des Berufungsgerichts ausschließlich vorbehalten ist, kann diese Handlung von folgenden Personen vorgenommen werden:
(a) dem Vorsitzenden Richter oder dem Berichterstatter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde;
(b) einem rechtlich qualifizierten Richter als Einzelrichter, wenn die Klage einem Einzelrichter zugewiesen wurde;
(c) dem gemäß Regel 345.5 bestimmten ständigen Richter.
- In dieser Verfahrensordnung sind Bezugnahmen auf Personen sowohl auf juristische als auch auf natürliche Personen anzuwenden. Wörter in männlicher Form schließen auch die weibliche Form ein und umgekehrt. Soweit keine gegenteilige Absicht erkennbar ist, schließen Wörter im Singular auch den Plural ein und umgekehrt.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 8 Absatz 7
Bezug zur Satzung: Artikel 19 Absätze 3 und 4
Import: