Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ChemG
Alle Überschriften ausklappen
ChemG
info
Chemikaliengesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen
Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.
Import:
20.09.2024