CCBE Regeln Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE 2006)
CCBE Regeln
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE 2006)
5.9.1. Ist ein Rechtsanwalt der Auffassung, dass ein Kollege aus einem anderen Mitgliedstaat gegen das Berufsrecht verstoßen hat, hat er diesen darauf hinzuweisen.
5.9.2. Kommt es zwischen Rechtsanwälten aus verschiedenen Mitgliedstaaten zum Streit in Fragen der Berufsausübung, haben sie sich zunächst um eine gütliche Regelung zu bemühen.
5.9.3. Der Rechtsanwalt, der beabsichtigt, gegen einen Kollegen aus einem anderen Mitgliedstaat wegen Angelegenheiten, auf die Artikel 5.9.1. oder 5.9.2. Bezug nehmen, ein Verfahren einzuleiten, hat davon zuvor seine und seines Kollegen Berufsorganisationen zu benachrichtigen, damit diese sich um eine gütliche Regelung bemühen können.
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