CCBE Regeln

CCBE Regeln  
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE 2006)

3.8.1. Werden dem Rechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt Gelder anvertraut, die für seine Mandanten oder Dritte bestimmt sind (nachstehend „Mandantengelder"), müssen diese Gelder immer auf ein Konto (nachstehend „Anderkonto“) bei einem Kreditinstitut oder einer ähnlichen Einrichtung, die öffentlicher Aufsicht unterliegt, eingezahlt werden. Ein Anderkonto muss getrennt von allen anderen Konten des Rechtsanwaltes geführt werden. Alle von einem Rechtsanwalt empfangenen Mandantengelder sind auf ein solches Konto einzuzahlen, es sei denn, der Eigentümer dieser Gelder hat eine andere Verwendung genehmigt.
3.8.2. Der Rechtsanwalt hat über alle die Mandantengelder betreffenden Vorgänge vollständig und genau Buch zu führen, wobei Mandantengelder von sonstigen Guthaben des Rechtsanwaltes zu trennen sind. Die Buchführung muss über einen den nationalen Vorschriften entsprechenden Zeitraum aufbewahrt werden.
3.8.3. Anderkonten dürfen nicht belastet werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor, wo dies gemäß den nationalen Vorschriften ausdrücklich erlaubt ist, oder es handelt sich um Bankgebühren, auf die der Rechtsanwalt keinen Einfluss hat. Ein Anderkonto darf in keinem Fall als Garantie oder als Sicherheit verwendet werden. Zwischen einem Anderkonto und einem weiteren Bankkonto sind weder Ausgleichszahlungen, noch ist eine Zusammenlegung gestattet und ebenso wenig dürfen Mandantengelder von einem Anderkonto zur Zahlung von Bankschulden des Rechtsanwaltes verwendet werden.
3.8.4. Mandantengelder sind an die Eigentümer dieser Gelder schnellstmöglich oder gemäß den Bedingungen zu überweisen, die mit ihnen vereinbart wurden.
3.8.5. Der Rechtsanwalt kann keine Gelder von einem Anderkonto als Honorarzahlung oder Kostenersatz auf sein eigenes Konto transferieren, ohne den Mandanten davon schriftlich zu informieren.
3.8.6. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sind berechtigt, alle Unterlagen bezüglich Mandantengelder unter Wahrung der Berufsverschwiegenheit einzusehen und zu überprüfen.
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