Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BVerfGG
Alle Überschriften ausklappen
BVerfGG
info
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 74 [Entscheidung]
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
Import:
20.09.2024